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Aktuelles aus dem Mietrecht

Kein Aufstellen von Pflanzkübeln auf Gehweg

In einem vom Verwaltungsgericht Regensburg (VG) entschiedenen Fall hatte ein Grundstückseigentümer entlang der Hauswand und an der Straßenseite Pflanzkübel aufgestellt. Die Pflanztröge und -kübel waren so aufgestellt, dass an der engsten Stelle eine Gehwegbreite von 1,30 m verblieb. In einem Bescheid verlangte die zuständige Behörde die Beseitigung der Kübel. Der Grundstückseigentümer erhob dagegen Klage. 

Die Richter des VG kamen mit Urteil vom 25.5.2021 zu der Entscheidung, dass es sich bei den aufgestellten Pflanztrögen und Pflanzkübeln um Verkehrshindernisse handelt, deren Einbringen in den Straßenverkehr verboten ist. Damit war der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt und der Bescheid erging zurecht.

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