banner1

Mandadeninformation

Mandanteninformation

Aktuelles aus dem Mietrecht

Rechtzeitigkeit der Mietzahlung

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Vermieter das Wohnraummietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor, wenn der Mieter für 2 aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für 2 Monate erreicht. Ein nicht unerheblicher Zahlungsrückstand liegt vor, wenn der rückständige Teil die Miete für einen Monat übersteigt.

Ein Mieter hat seiner Pflicht zur Zahlung des Mietzinses aber schon dann Genüge getan, wenn er bei vorhandener Deckung seines Kontos seiner Bank den Zahlungsauftrag zur Überweisung des Mietzinses auf das Konto des Vermieters rechtzeitig (bis zum dritten Werktag des Monats) erteilt. Die Mietzahlung gilt deshalb auch dann als geleistet, wenn die Zahlung aufgrund einer Fehlleitung der Überweisung durch die Bank nicht auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben wird.

Zurück